Allgemeine Geschäftsbedingungen (1)
1.   Allen unseren Geschäften liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (CMR =
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr.) Abweichende Abreden oder Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn
sie im Einzelfall schriftlich vereinbart werden. Wir sind berechtigt, andere Unternehmer zur Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtung
einzuschalten.
2.   Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß §§ 29 Abs. 3 und 46
StVO in Verbindung mit §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2 und 4 StVO sowie 70 StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der Erlaubnis oder
Genehmigung geschlossen. Gebühren und Kosten, die durch behördliche Aufwendungen oder behördliche Auflagen sowie sonstige behördlich
angeordnete Sicherheitsvorkehrungen bedingt sind, sowie Polizeigebühren trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
3.   Wir sind vorbehaltlich der Vorschriften des HGB berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.
4.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur
Verfügung zu halten. Ferner hat er die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (zum Beispiel Schwerpunkt, Art des
Materials usw.) sowie die Anschlagpunkte für den Fall von Kranarbeiten rechtzeitig vor der Verladung anzugeben. Zubehörteile und Beiladungen des
Auftraggebers, wie zum Beispiel gefüllte Diesel- und Benzintanks, Lacke und ätzende Substanzen, die unter die Gefahrgutverordnung Straße fallen,
sind vor dem Transport durch den Auftraggeber zu entfernen. Wir, bzw. das von uns für den Transport eingesetzte Personal, sind berechtigt, derartige
Gegenstände, ohne Zustimmung des Auftraggebers jederzeit zu entfernen. Verletzt der Auftraggeber die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er
für die daraus entstehenden Schäden und Aufwendungen, die insbesondere bei uns entstehen. Das von uns eingesetzte Personal ist an Weisungen
nicht gebunden. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne unsere Zustimmung dem von uns eingesetzten Personal keine Weisungen
erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, hat er alle daraus
entstehenden Schäden zu übernehmen.